Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 14.06.2008 in Stadecken-Elsheim gegründete Verein führt den Namen „Bushido Selztal“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stadecken-Elsheim.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des traditionellen Karate für Erwachsene, Kinder und Jugendliche.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Hierzu zählen insbesondere das Abhalten von regelmäßigen Karate-Trainingsstunden, die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs, die Teilnahme an karatespezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen sowie die Beteiligung an Wettkämpfen, Lehrgängen und Vorführungen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie in einem Fachverband für traditionelles Karate an. Der Vorstand wählt den Fachverband aus.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss (§ 5) oder durch Auflösung des Vereins.
5. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
§ 4
Beiträge
1. Für die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
2. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. Vorstandsmitglieder können für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit von der Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit werden.
3. Erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in einem Fachverband, so wird ggf. eine vom Fachverband festgesetzte Gebühr zusätzlich fällig.
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Rechtsmittel
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu verstehen.
4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 10
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Stadecken-Elsheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Stadecken-Elsheim, 14. Juni 2008